§ 310 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Übergangsbestimmung betreffend passives Wahlrecht zum Betriebsrat
§ 310*)

Der § 175 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008

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