Übergangsbestimmung betreffend passives Wahlrecht zum Betriebsrat
§ 310*)
Der § 175 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008
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