Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Übergangsbestimmung betreffend Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 310*)
§ 59p in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 31/2014, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
