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§ 30 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Enden des Dienstverhältnisses

§ 30.

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

  1. 1. durch Tod oder
  2. 2. durch einverständliche Lösung oder
  3. 3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
  4. 4. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
  5. 5. durch vorzeitige Auflösung oder
  6. 6. durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 oder nach § 91a Abs. 6 oder
  7. 7. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
  8. 8. – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
  9. 9. – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 32 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 34 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

  1. 1. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 32 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist,
  2. 2. die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
  3. 3. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

  1. 1. die Kosten einer Grundausbildung,
  2. 2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
  3. 3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
  1. nicht zu berücksichtigen.

(6a) Jene Ausbildungskosten, die im Fall des Endens des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 5 zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung festzustellen und der oder dem Vertragsbediensteten bekannt zu geben.

(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.

(8) Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.

Schlagworte

Pragmatisierung, Fortzahlung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212494

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