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§ 30 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Haltestellen

§ 30.

(1) Haltestellen sind

  1. 1. durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,
  2. 2. mit dem Namen der Haltestelle zu bezeichnen und mit Fahrplänen und Linienübersichten der diese Haltestelle anfahrenden Linien auszustatten und
  3. 3. als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.

(2) Haltestellen sollen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten.

(3) Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m aufweisen; geringfügige Unterschreitungen durch Unterzüge, Beleuchtungskörper, Leiteinrichtungen oder ähnliche Einbauten sind zulässig.

(4) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein. Haltestellen ebenerdiger Strecken müssen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen auch über Aufzüge oder Rampen erreichbar sein.

(5) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit

  1. 1. Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
  2. 2. Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
  3. 3. Notrufeinrichtungen,
  4. 4. Feuerlöscheinrichtungen und Löschwasserversorgung und
  5. 5. Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  1. auszur üsten.

(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sind in Haltestellen besondere Einrichtungen vorzusehen, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.

(7) Die Breite der Bahnsteige ist nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme zu bemessen. Längs der Bahnsteigkante muss eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein. Die Querneigung des Bahnsteigs ist so auszuführen, dass sie mit mindestens 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.

(8) Der waagrechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muss möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.

(9) Die Höhen von Bahnsteigen, Fahrzeugfußböden und Fahrzeugtrittstufen sind so aufeinander abzustimmen, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Bahnsteig soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; die Bahnsteigoberfläche muss rutschhemmend sein.

(10) Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein. An sonstigen Bahnsteiggrenzen ist der Gefahr des Abstürzens von Personen vorzubeugen.

(11) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, ist eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorzusehen.

(12) Zwischen Einbauten und Lichtraumumgrenzung muss im Bereich von Haltestellen ein Abstand von mindestens 0,75 m vorhanden sein. Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb und Verkehr nicht beeinträchtigen und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.

Schlagworte

Zugang, Hochlage

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204037

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