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§ 29 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Tunnel

§ 29.

(1) Tunnel sind so auszuführen, dass

  1. 1. der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartenden Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,
  2. 2. bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt und
  3. 3. eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.

(2) Bei der Festlegung der Lastannahmen für die Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersuchungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung zu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu erwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse Aufschluss geben.

(3) Gefährdete Stützen sind so zu bemessen, dass sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, die bei Ausfall jeweils einer Stütze auftretenden Lasten können von den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden.

(4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen gemäß § 25 für Gleichstrom vorhanden sind, sind Bewehrungen elektrisch leitend miteinander zu verbinden; bei Isolierfugen müssen diese Verbindungen trennbar sein. Die Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden sein mit

  1. 1. den Fahrschienen,
  2. 2. der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahnbauwerke und bahnfremder Anlagen.

(5) Im Tunnel müssen ins Freie führende Notausstiege vorhanden und so angelegt sein, dass die Entfernung bis zum nächsten Bahnsteig, Notausstieg oder Tunnelportal jeweils nicht mehr als 300 m beträgt. Notausstiege müssen auch an Tunnelenden vorhanden sein, wenn der nächste Notausstieg oder der nächste Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.

(6) Notausstiege sind als solche zu kennzeichnen. Die Richtung und die Entfernung zu dem jeweils nächstgelegenen Notausstieg (Bahnsteig, Tunnelportal) sind an den Tunnelwänden in Abständen von höchstens 50 m voneinander anzugeben.

(7) Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notausstiege müssen

  1. 1. von Straßenfahrbahnen einen ausreichenden Abstand haben,
  2. 2. jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,
  3. 3. so abgedeckt sein, dass sie von innen ohne Werkzeug, von außen nicht durch Unbefugte geöffnet werden können und
  4. 4. im offenen Zustand gegen Absturz gesichert werden können.

(8) Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestellen, Tunnelportale und Notausstiege nicht aus oder sind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.

(9) Liegen Tunnel im Einflussbereich von Gewässern und besteht bei Wassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer Streckenabschnitte, sind Absperrvorrichtungen vorzusehen, die den Wassereinbruch auf einen möglichst kurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit geringer Wasserführung oder großer Tunnelüberdeckung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon abgewichen werden.

(10) Automatisch wirkende oder fernbediente Absperrvorrichtungen sind in Zugsicherungsanlagen einzubinden, die verhindern, dass Züge

  1. 1. in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen werden,
  2. 2. auf Absperrvorrichtungen auffahren.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204036