§ 30 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Ethikkommission

§ 30

(1) Für die im Land Salzburg bestehenden Krankenanstalten ist eine Ethikkommission einzurichten, deren Mitglieder, ausgenommen die im Abs 2 Z 6 und 10 genannten, von der Landesregierung zu bestellen sind. Der Ethikkommission obliegt die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden in einer Krankenanstalt. Neue medizinische Methoden im Sinn dieser Bestimmung sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen.

(2) Die Ethikkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. 1. einem fachlich geeigneten Juristen;
  2. 2. einem Arzt, der im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfer bzw Klinischer Prüfer ist;
  3. 3. einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
  4. 4. einem Vertreter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes;
  5. 5. einem Pharmazeuten mit klinischer Erfahrung;
  6. 6. dem Salzburger Patientenvertreter;
  7. 7. einem Vertreter der organisierten Behinderten;
  8. 8. einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in einer Krankenanstalt betrauten Person oder dem Inhaber des Lehrstuhls für Ethik an der Theologischen Fakultät der Universität Salzburg;
  9. 9. einem Psychologen oder Psychotherapeuten; und
  10. 10. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt. Dieses Mitglied ist für das jeweilige Projekt von der Ethikkommission in der Zusammensetzung gemäß Z 1 bis 9 beizuziehen.

    Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen; das Ersatzmitglied für den Salzburger Patientenvertreter ist von diesem namhaft zu machen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Ethikkommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(4) Die Beurteilung der Ethikkommission hat sich insbesondere zu beziehen auf:

  1. 1. die Eignung des Prüfers im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation und Erfahrung;
  2. 2. die Eignung der weiteren Beteiligten und die vorhandenen Rahmenbedingungen;
  3. 3. den Prüfplan im Hinblick auf die Ziele der Prüfung und seine wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses;
  4. 4. die Art und Weise, in der die Auswahl der Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen;

    5 die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalles

    im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung oder der Anwendung der neuen medizinischen Methode getroffen werden.

    Die Ethikkommission hat eine Empfehlung darüber abzugeben, ob die beabsichtigte klinische Prüfung bzw Anwendung einer neuen medizinischen Methode nach den von ihr zu beachtenden Kriterien vertretbar erscheint.

(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist ein Technischer Sicherheitsbeauftragter den Beratungen beizuziehen. Die Ethikkommission kann sich darüber hinaus in besonders gelagerten Einzelfällen weiterer Experten bedienen.

(6) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur bei Gesetzwidrigkeit versagt werden.

(7) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der betreffenden Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfer bzw bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit, die diese Methode durchführen will, zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen entsprechend § 35 Abs 8 aufzubewahren.

(8) Krankenanstalten, die eine klinische Prüfung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten durchführen oder neue medizinische Methoden anwenden wollen, haben vor Beginn der Prüfung bzw der Anwendung die Ethikkommission zu befassen. Die Befassung hat im Fall einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, im Fall der Anwendung neuer medizinischer Methoden der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit vorzunehmen.

(9) Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, haben die Ethikkommission nicht zu befassen, wenn an dieser medizinischen Fakultät nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission im universitären Bereich wahrzunehmen haben.

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