Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone
§ 30.
(1) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis
- 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden und seither mindestens 15 Tage vergangen sind, und
- 2. die Tiere der empfänglichen Arten in allen Tierhaltungsbetrieben klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.
(2) Nach Aufhebung der Schutzzone wird dieses Gebiet zur Überwachungszone.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099265
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