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§ 31 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

5. Abschnitt

Maßnahmen in der Überwachungszone Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone

§ 31.

(1) Die Behörde hat unverzüglich alle in der Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetriebe festzustellen.

(2) Alle Tierhaltungsbetriebe sind vom amtlichen Tierarzt einer regelmäßigen Veterinärkontrolle zu unterziehen. Die Erstkontrolle hat hierbei schnellstmöglich nach Errichtung der Zone zu erfolgen. Bei diesen Kontrollen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  1. 1. Die Veterinärkontrolle ist so durchzuführen, dass in den Tierhaltungsbetrieben etwa vorhandene MKS-Erreger nicht weiterverbreitet werden;
  2. 2. Die Veterinärkontrolle hat insbesondere
  1. a) die Kontrolle der Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und des Bestandsregisters gemäß der TKZVO 2007 oder der RKZVO 1998 sowie anderer nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand, und
  2. b) die Kontrolle der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung von MKS-Erregern angewandten Maßnahmen

    zu umfassen.

  1. 3. Die Veterinärkontrolle hat weiters
  1. a) die klinische Untersuchung, wie im MKS-Krisenplan bzw. in Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“) Z 1 beschrieben, und
  2. b) insbesondere in Schaf und Ziegen haltenden Tierhaltungsbetrieben die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß MKS-Krisenplan bzw. Anlage 3 Z 2.4, Z 2.4.1, Z 2.4.2 und Z 2.4.3

    zu beinhalten.

(3) Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihren Haltungsbetrieben verbracht werden und sind, soweit dies möglich ist, nach Arten getrennt aufzustallen.

(4) Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, kann die zuständige Behörde abweichend von dem Verbot des Abs. 4 genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 sind einer amtlichen Kontrolle unterzogen worden, und nach der epidemiologischen Lage des Tierhaltungsbetriebs besteht kein Verdacht auf Infektion oder Kontaminierung mit MKS-Erregern, und
  2. 2. der amtliche Tierarzt hat alle Tiere empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb mit Negativbefund klinisch untersucht, und
  3. 3. der Schlachthof wurde vom zuständigen Landeshauptmann bestimmt und muss so nahe wie möglich an der Überwachungszone liegen und
  4. 4. das von den betreffenden Tieren gewonnene Fleisch wird der Behandlung gemäß § 33 unterzogen.

(5) Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Behörde zu melden. Die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von MKS zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099266

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