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§ 32 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

§ 32.

(1) Innerhalb der Überwachungszone ist der Transport und die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für:

  1. 1. Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten zu einer Weide innerhalb der Überwachungszone frühestens 15 Tage nach dem letzten registrierten MKS-Ausbruch in der Schutzzone, ohne Kontakt mit Tieren empfänglicher Arten anderer Tierhaltungsbetriebe;
  2. 2. Beförderungen unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem Schlachthof innerhalb derselben Zone;
  3. 3. Beförderungen gemäß § 31 Abs. 4;
  4. 4. die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Überwachungszone, sofern der Transport ausschließlich über die großen Verkehrsachsen oder auf Hauptschienenwegen erfolgt;
  5. 5. die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten, sofern eine Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes mitgeführt wird, dass die Tier aus Tierhaltungsbetrieben außerhalb der Überwachungszone stammen und sie über eine festgelegte Strecke auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem vom zuständigen Landeshauptmann bestimmten Schlachthof befördert werden, und sichergestellt ist, dass die Transportmittel nach der Anlieferung unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof gereinigt und desinfiziert werden und diese Dekontamination im Kontrollbuch der Transportmittel vermerkt wird.

(3) Tierverbringungen im Sinne von Abs. 2 Z 1 können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn ein amtlicher Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Tierhaltungsbetrieb einschließlich der Durchführung von gemäß Anlage 3 Z 2.2 entnommenen Stichprobentests untersucht und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ausgeschlossen hat.

(4) Tierverbringungen im Sinne von Abs. 2 Z 2 können von den zuständigen Behörden genehmigt werden, wenn die Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 und 2 mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt worden sind und sich kein Hinweis auf das Vorhandensein des MKS-Erregers und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ergeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099267

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