§ 30 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2002

Sitzungsverlauf

§ 30

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.

(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.

(3) Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behandlung zu nehmen.

(4) In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, und schließlich die Beantwortungen schriftlicher Anfragen zur Behandlung.

(5) Ab der Behandlung des Tagesordnungspunktes `Einlauf` hat die Landtagskanzlei jeder Person während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in jene eingelaufenen Geschäftsstücke zu geben, die Gesetzesvorschläge betreffen oder von deren Bekanntgabe im Landtag gemäß Abs. 2 zweiter Satz abgesehen worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)