§ 30 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1999

Sitzungsverlauf

§ 30

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.

(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, zur Behandlung.

(3) Nach Behandlung der Berichte und Anträge von Ausschüssen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Für schriftliche Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, gilt Abs. 5. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit hierauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.

(4) Hierauf werden die Beantwortungen schriftlicher Anfragen in Behandlung genommen.

(5) Schriftliche Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, sind um 14:30 Uhr des Tages, an dem die Sitzung begonnen hat, in Behandlung zu nehmen, auch wenn andere Verhandlungsgegenstände noch nicht erledigt sind. Im Anschluss daran sind Anträge, für welche die dringliche Behandlung begehrt worden ist, zu behandeln, die Fragestunde durchzuführen und weiters die Beantwortungen schriftlicher Anfragen zu behandeln, wenn dies nicht schon früher geschehen ist.

(6) Ab der Behandlung des Tagesordnungspunktes “Einlauf" hat die Landtagskanzlei jeder Person während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in jene eingelaufenen Geschäftsstücke zu geben, die Gesetzesvorschläge betreffen oder von deren Bekanntgabe im Landtag gemäß Abs. 3 zweiter Satz abgesehen worden ist.

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