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§ 30 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.2013

§ 30

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 21 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Die § 20 bis 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich tritt § 26 außer Kraft.

(3) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach diesem Bundesgesetz bei der Bundesentschädigungskommission nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, anhängige Verfahren sind von der Bundesentschädigungskommission in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 weiter zu führen.

„(5) Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. September 1959, mit der die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission erlassen wird, BGBl. Nr. 202/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 538/1975, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2013 ergangen.

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