§ 30 Besatzungsschädengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 30

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich der §§ 24 und 25 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.