Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen
§ 30
Die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion.
04.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen
§ 30
Die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion.
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