Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen
§ 30
Unbeschadet der Bestimmung des Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime der Aufsicht durch die Landesregierung unter Mitwirkung des Landesschulrates.
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