§ 30.
(1) Zur Ermittlung der Entschädigung für Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen ist von dem Betrag auszugehen, mit dem der Anspruch von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
(2) Die Entschädigung für eine solche Forderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.
Schlagworte
Lebensversicherungsvertrag, Versicherung, Pension
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006218
alte Dokumentnummer
N11962128330
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