§ 304 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Übergangsbestimmungen betreffend Karenz und Teilzeitbeschäftigung
§ 304*)

(1) Die §§ 35 bis 42a, 47 Abs. 4 lit. b, Abs. 7 und 8, 59a Abs. 2 und 3, 89 Abs. 5, 94 Abs. 2, 124 bis 125 und 178 Abs. 3, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2003, gelten für Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden.

(2) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes, LGBl.Nr. 22/2003, geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben hat, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

(3) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 40a Abs. 2 und 3 bzw. 124e, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2003, vereinbaren.

(4) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 22/2003, vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin nicht anderes vereinbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 12/2008, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)