§ 2j AVRAG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Trinkgeld

§ 2j.

(1) Besteht ein Trinkgeld-Verteilsystem, so hat der/die Arbeitgeber/in einem/einer Arbeitnehmer/in, der/die an den Trinkgeldern beteiligt wird, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Aufteilungsschlüssel bekanntzugeben, soweit dieser dem/der Arbeitgeber/in bekannt ist. Diese Information kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.

(2) Einer/einem Arbeitnehmer/in, der/die Trinkgelder erhält oder an Trinkgeldern beteiligt ist, ist auf Anfrage eine schriftliche und vollständige Auskunft über bargeldlos gegebene Trinkgelder in einem bestimmten Zeitraum zu übermitteln. Dabei sind die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gegebenen Trinkgelder sowie der Aufteilungsschlüssel nach Abs. 1 anzugeben. Diese Auskunft kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Das Auskunftsrecht entfällt, solange die bargeldlos gegebenen Trinkgelder am selben Arbeitstag oder zeitnah in bar ausgezahlt werden, wobei die Verteilung durch einen/eine Arbeitnehmer/in, der/die in die am jeweiligen Arbeitstag eingehobenen Trinkgelder Einsicht nehmen kann, erfolgt. Erfolgt die Verteilung durch einen/e leitenden/leitende Arbeitnehmer/in im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 oder Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, oder durch eine andere Person, so bleibt das Auskunftsrecht bestehen.

(3) Das Auskunftsrecht nach Abs. 2 kann für drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Zeiträume, für die die Auskunft bereits nachweislich übermittelt wurde.

(4) Für Zeiträume von höchstens einem Jahr kann im Voraus vereinbart werden, dass das gesamte bargeldlos gegebene Trinkgeld erst am Ende dieses Zeitraumes ausbezahlt wird. Während dieses Zeitraumes besteht kein Auskunftsrecht gemäß Abs. 2.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Im Kollektivvertrag können nähere Regelungen zur Umsetzung des Auskunftsrechts nach Abs. 2 getroffen werden.

Schlagworte

Arbeitgeberin

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40272336

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