Qualitätsmanagement
§ 2e.
(1) Die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient
- 1. dem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie
- 2. der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10).
(2) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:
- 1. hinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:
- a) sämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4,
- b) soziobiografische und sozioökonomische Angaben,
- c) qualitative Daten, wie insbesondere betreffend
- aa) Relevanz des Studiums für die Beschäftigung,
- bb) berufliches Fortkommen und Zufriedenheit,
- cc) Wahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie
- d) quantitative Daten, wie insbesondere betreffend
- aa) Einstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,
- bb) Einkommen,
- cc) Art des Vertrags,
- dd) Beschäftigungsstatus,
- ee) Beruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),
- ff) Angaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowie
- gg) sämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie
- 2. hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend
- a) Studienintensität,
- b) Studienmethode,
- c) Qualifikation(en),
- d) erhaltene Leistungspunkte sowie
- e) Studienfach.
(3) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
- 1. von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowie
- 2. die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)
- verlangen.
(4) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie
- 2. bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 6)
Schlagworte
Bildungserfahrung, Förderstelle
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40225115
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