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§ 2c LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2023

§ 2c

Informationen zur Entsendung

(1) Wird der Beamte in einen anderen Staat entsendet, so sind ihm jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
  2. b) die geplante Dauer der Entsendung,
  3. c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
  4. d) allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
  5. e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.

22.11.2023

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