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§ 2b TGFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 2b

Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung

Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a) die Beschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
  2. b) die Koordination, Abstimmung, Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
  3. c) die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;
  4. d) die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 22c;
  5. e) die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
  6. f) die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens;
  7. g) die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
  8. h) die Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;
  9. i) die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 7);
  10. j) die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  11. k) die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  12. l) die Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

11.10.2024

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