§ 2b
Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung
- Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- a) die Beratung des Entwurfs des Landes-Zielsteuerungsvertrages und die Empfehlung zu dessen Abschluss;
- b) die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich des Finanzrahmenvertrages resultierenden Aufgaben;
- c) die Erstellung von Jahresarbeitsprogrammen für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrages;
- d) die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;
- e) die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 22c;
- f) die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
- g) die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens;
- h) die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
- i) die Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;
- j) die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 7);
- k) die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
- l) die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
- m) die Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
10.04.2014
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