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§ 2b FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b.

(1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:

  1. 1. Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,
  2. 2. widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),
  3. 3. die Unterstützung und Beratung des Bundes,
  4. 4. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),
  5. 5. Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß § 2a Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,
  6. 6. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie
  7. 7. Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.

(2) Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen

  1. 1. zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,
  2. 2. zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere
  1. a) zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Z 3 bis 10,
  2. b) zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie
  3. c) zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,
  1. 3. zum Förderungsgegenstand,
  2. 4. zur Förderungsart,
  3. 5. zur Förderungshöhe,
  4. 6. zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,
  5. 7. zu den förderbaren Kosten,
  6. 8. zum Ablauf der Förderungsgewährung,
  7. 9. zur Kontrolle und Auszahlung sowie
  8. 10. zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen
  1. zu enthalten haben.

(3) Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 2 und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225068

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