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§ 2a FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Finanzierung

§ 2a.

 Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. 1. Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,
  2. 2. sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
  3. 3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  4. 4. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  5. 5. sonstige Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225067

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