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§ 2a Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2005

Pflichten der Behörde

§ 2a.

(1) Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß § 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.

(2) In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 oder elektronische Kurzparknachweise gemäß § 9 vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR40069349

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