Finanzierung
§ 2a.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über
- 1. Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,
- 2. sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
- 3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
- 4. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
- 5. sonstige Einnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40225067
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