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§ 2a DOK-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 2a.

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10009021

Dokumentnummer

NOR12113657

alte Dokumentnummer

N6199760906J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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