§ 2a.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10009021
Dokumentnummer
NOR12113657
alte Dokumentnummer
N6199760906J
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