Aufteilung der Mittel
§ 2.
Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
20012378
Dokumentnummer
NOR40256344
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)