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§ 2 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2023

Aufteilung der Mittel

§ 2.

Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20012378

Dokumentnummer

NOR40256344

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