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§ 2 Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Beschwerden

§ 2

Der Zivildienstleistende hat das Recht, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, zu beschweren (Ordentliche Beschwerde).

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