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§ 1 Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Wünsche

§ 1

(1) Der Zivildienstleistende hat das Recht, persönliche Wünsche bei seinem Vorgesetzten vorzubringen.

(2) Wünsche können mündlich in einer persönlichen Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet, eingebracht werden. Sie sind ausdrücklich als Wünsche zu bezeichnen und zu begründen.

(3) Wünsche sind vom Vorgesetzten nach sorgfältiger Prüfung ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung nicht in seinen Wirkungsbereich, hat er den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten. Er kann zu weitergeleiteten Wünschen Stellung nehmen und kann, falls er einen Wunsch nicht befürwortet, dies begründen.

(4) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat der Zivildienstleistende das Recht, seinen Wunsch schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistet, einzubringen. Der Rechtsträger hat den Wunsch unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 endgültig zu erledigen.

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