§ 2 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2.

(1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 3 und des § 6 Abs. 5 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden.

(2) Der Zivildienst (Abschnitt IIa) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2026

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063535

alte Dokumentnummer

N4199118872J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)