§ 2 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 2.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305, der tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, 4 und 5 ausdrücklich erklären,

  1. 1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,
  2. 2. aus den in Z 1 angeführten Gründen Zivildienst leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft erfüllen zu wollen und
  3. 3. keinem der in § 5a Abs. 1 Z 2 genannten Wachkörper anzugehören.

(2) Der Wehrpflichtige hat der Erklärung nach Abs. 1 einen Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, oder den Nachweis über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung beizuschließen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als einen Monat zurückliegen darf. Mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 festgestellt wird (§ 5 Abs. 4), ist der Wehrpflichtige zivildienstpflichtig. Ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Einberufungsbefehl tritt außer Kraft.

(3) Der Zivildienst (Abschnitt IIa) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990, BGBl. Nr. 277/1968

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2026

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063466

alte Dokumentnummer

N4199118412J

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