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§ 2 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Ausbildungsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der zahnärztlichen Fachassistenz erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und auf Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin auszuführen:

  1. 1. Betreuen der Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung,
  2. 2. Erläutern der Mundhygiene und der Maßnahmen zur Prophylaxe,
  3. 3. Assistieren des Zahnarztes bei konservierenden, chirurgischen, prothetischen, parodontologischen und kieferorthopädischen Behandlungen
  4. 4. Anfertigen von Röntgenaufnahmen,
  5. 5. Abrechnen der erbrachten zahnärztlichen Leistungen mit den Patienten, privaten Versicherungen und Sozialversicherungsträgern,
  6. 6. Anwenden von Hygienemaßnahmen,
  7. 7. Organisieren des täglichen Praxisablaufes und der Terminplanung,
  8. 8. Durchführen von administrativen Aufgaben wie Patientenverwaltung, Schriftverkehr und Zahlungsverkehr.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107118

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