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§ 1 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2023

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
  2. 2. eine zahnärztliche Gruppenpraxis,
  3. 3. eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
  4. 4. ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2023)

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40257722

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