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§ 2 WVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.11.2014

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;
  2. 2. „automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
  3. 3. „Wechsel im eigentlichen Sinn “ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und/oder der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen;
  4. 4. „Lieferant“ Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 und Lieferant gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 ElWOG 2010;
  5. 5. „Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den Wechsel im eigentlichen Sinn;
  6. 6. „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
  7. 7. „Online-Bevollmächtigung“ eine gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 ElWOG 2010 sowie § 123 Abs. 3 Satz 1 GWG 2011 durch den Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung;
  8. 8. „Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 125 Abs. 2 GWG 2011;
  9. 9. „Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte;
  10. 10. „Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
  11. 11. „Wechseltermin“ der Tag des Lieferbeginns durch den neuen Lieferanten.

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