§ 2 Wettengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2003

§ 2
Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs an einem oder mehreren Standorten im Land bedarf einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung kann nur für die Ausübung der Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten und für folgende Arten von Tätigkeiten erteilt werden:

  1. a) für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort;
  2. b) für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort.

(3) Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium gilt als Standort jener Ort, von dem aus der Buchmacher oder Totalisateur die Daten für das Medium bereitstellt. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über Wettautomaten gilt jedoch der Aufstellungsort als Standort.

(4) Die Verlegung eines Standortes oder die Hinzunahme eines neuen Standortes bedarf der Anzeige an die Behörde.

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