2. Abschnitt*)
Bewilligung und Anzeige
§ 2*)
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder der Austausch eines Wettterminals bedürfen der Anzeige an die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012
10.12.2015
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