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§ 2 Wettengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2017

2. Abschnitt*)
Bewilligung und Anzeige

§ 2*)
Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Einstellung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme, der Austausch oder die Entfernung eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person bedürfen der Anzeige an die Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017

11.07.2017

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