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§ 2 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  2. 2. „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union“ den Fall, dass eine natürliche Person aufgrund des Unionsrechts oder aufgrund nationalen Rechts das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge;
  3. 3. „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
  4. 4. „Zahlungsdienst“ eine in § 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannte gewerbliche Tätigkeit;
  5. 5. „Zahlungsvorgang“ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
  6. 6. „mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste“ alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter § 3 Abs. 3 Z 7 ZaDiG 2018 fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;
  7. 7. „Zahlungsdienstleister“ ein in § 1 Abs. 3 ZaDiG 2018 angeführtes Rechtssubjekt;
  8. 8. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  9. 9. „Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;
  10. 1 0.„übertragender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;
  11. 11. „empfangender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;
  12. 12. „Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
  13. 13. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder – falls kein Zahlungskonto des Zahlers vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;
  14. 14. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
  15. 15. „Entgelte“ alle etwaigen Kosten und eventuelle Vertragsstrafen, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;
  16. 16. „Habenzinssatz“ jeglichen Satz, zu dem Zinsen an den Verbraucher hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden;
  17. 17. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
  18. 18. „Kontowechsel“ oder „Kontowechsel-Service“ die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schließung des früheren Zahlungskontos;
  19. 19. „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund der Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;
  20. 2 0.„Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
  21. 21. „Dauerauftrag“ eine vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, erteilte Anweisung, in regelmäßigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen;
  22. 22. „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;
  23. 23. „Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinanderfolgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
  24. 24. „Geschäftstag“ jeden Tag, an dem der jeweilige Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
  25. 25. „Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers überschreiten;
  26. 26. „Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;
  27. 27. „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste“ die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 29 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Liste von Diensten, die von Verbrauchern in Österreich im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden oder die den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen, einschließlich der Begriffe und Begriffsbestimmungen, die in der Verordnung zu jedem der in der Liste angeführten Dienste festgelegt sind;
  28. 28. „jährliche Kontokosten“ die Summe aller Entgelte, die bei einem angebotenen Zahlungskonto jährlich für die Nutzung der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste ohne Berücksichtigung von Soll- und Habenzinsen anfällt, wenn von bestimmten Annahmen über das Nutzungsverhalten des Verbrauchers ausgegangen wird;
  29. 29. „außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle“ die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET, die in Österreich die außergerichtliche Streitbeilegungseinrichtung gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/92/EU ist.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Schlagworte

Sollzins

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40200918

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