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§ 2 Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2001

Geltungsbereich

§ 2

(1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Typen von Vorschaltgeräten:

  1. 1. In Lampen integrierte Vorschaltgeräte;
  2. 2. Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbel ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann;
  3. 3. Vorschaltgeräte, die entweder in Form von Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeführt werden sollen.

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