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§ 2 Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Form der Vorausmeldung

§ 2.

(1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.

(2) Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010560

Dokumentnummer

NOR40212442

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