Form der Vorausmeldung
§ 2.
(1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
(2) Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20010560
Dokumentnummer
NOR40212442
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)