Elektronische Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen
§ 2.
(1) Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 elektronisch übermittelt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung sind Erledigungen auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform auszufertigen.
(2) Bei Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) übermittelt werden, dient der Anschriftcode (§ 1 Abs. 5) zur Bezeichnung des Empfängers. Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) mehrerer Übermittlungsstellen (§ 1 Abs. 3), so sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zu übermitteln, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.
(3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten von Ausfertigungen von Erledigungen und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof zu übermitteln. Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, zu entsprechen hat.(Anm. 1) Jede Verwendung der elektronischen Signatur des Verfassungsgerichtshofes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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- Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 117/2022 lautet: „§ 2 Abs. 6 erster Satz lautet: „Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 E-GovG zu entsprechen hat.“.“ Gemeint ist möglicherweise § 2 Abs. 4 erster Satz.)
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20008352
Dokumentnummer
NOR40242988
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