§ 2.
(1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt:
- a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Rumänien, die bis zum 3. Juli 1963 von rumänischen Maßnahmen der Nationalisierung oder der staatlichen Verwaltung oder von anderen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen in Verbindung mit den strukturellen Wandlungen der rumänischen Volkswirtschaft betroffen worden sind;
- b) für die nicht durch die Caisse Commune bedienten Forderungen aus den am 1. Jänner 1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum österreichischer physischer und juristischer Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens und den von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen (§ 16), wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen nicht offenbar mit dem Ablauf des 12. September 1944 Verjährung nach damaligen rumänischen Recht eingetreten ist.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 3. Juli 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026550
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