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§ 3 Verteilungsgesetz Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1965

§ 3.

(1) Entschädigung wird nicht gewährt:

  1. a) für Vermögenschaften, Rechte und Interessen österreichischer physischer oder juristischer Personen, wenn die Vermögenswerte durch Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission in Rumänien erfaßt worden sind, durch die das Eigentum endgültig betroffen wurde;
  2. b) für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen auf dem Lande, es sei denn, daß im Einzelfall ein Anspruch im Zuge der Vermögensverhandlungen seitens der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden ist.

(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind

  1. a) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
  2. b) Ansprüche aus Obligationen der nicht unter § 2 Abs. 1 lit. b fallenden Anleihen;
  3. c) Fahrnisse, die weder zu einem verstaatlichten Betriebsvermögen noch als Zubehör zum Grundvermögen gehören;
  4. d) zivilrechtliche Ansprüche gegen rumänische Personen, wie insbesondere Ansprüche aus Guthaben bei rumänischen Geldinstituten oder aus Privatversicherungsverträgen, sofern die zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu einem zu entschädigenden Vermögen gehören.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026551

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