§ 2
Entschädigung ist zu leisten:
- 1. für Vermögensverluste österreichischer physischer oder juristischer Personen, die diesen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist;
- 2. für Vermögensverluste der im diesbezüglichen Briefwechsel zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. August 1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen namentlich genannten physischen Personen, die diesen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch staatliche Maßnahmen vor dem 8. Mai 1945 entzogen worden und in der Folge in die ausschließliche Verfügungsgewalt der Deutschen Demokratischen Republik gelangt ist.
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