§ 3
Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 21. August 1987 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung ist vor der Kundmachung des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
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