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§ 2 Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt für inländische

  1. 1. Schlacht- und Zerlegungsbetriebe,
  2. 2. Molkereibetriebe und
  3. 3. Eibetriebe,

die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.

Schlagworte

Schlachtbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20011761

Dokumentnummer

NOR40240151

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