Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt für inländische
- 1. Schlacht- und Zerlegungsbetriebe,
- 2. Molkereibetriebe und
- 3. Eibetriebe,
die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.
Schlagworte
Schlachtbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021
Gesetzesnummer
20011761
Dokumentnummer
NOR40240151
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