Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. „Molkereibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Milch oder Milcherzeugnisse herstellen oder verarbeiten;
- 2. „Milcherzeugnisse“: Konsummilch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Frischkäse;
- 3. „Eibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei herstellen oder verarbeiten.
Schlagworte
Flüssigeigelb, Flüssigeiweiß
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021
Gesetzesnummer
20011761
Dokumentnummer
NOR40240152
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